Erbschaftssteuern Deutschland - Spanien

Die Sonderproblematik spanischer Bankkonten

Obwohl zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuer besteht, kann eine Doppelbesteuerung durch Nutzung der Anrechnungsmöglichkeiten der § 21 ErbSt bzw. des Artikel 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, im Folgenden LISD) in vielen Fällen vermieden werden.

 

Bei in Deutschland ansässigen Erben kann dabei die in Spanien für das dort befindliche Vermögen über § 21 ErbSt i.V.m. § 121 BewG gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden.  

 

Nicht von § 121 BewG umfasst sind jedoch Kapitalforderungen gegen Finanzinstitute, also Guthaben auf Bankkonten, etc. Nach deutschem Recht liegt die Kapitalforderung in dem Land, in dem der Gläubiger, also der Bankkunde seinen Sitz hat. Ein Guthaben auf einem ausländischen Bankkonto ist aus deutscher Sicht also kein Auslandsvermögen.

 

Das spanische Erbschaftsteuerrecht bestimmt dagegen den Lageort von Vermögen auf Bankkonten aufgrund des Sitzes des Kreditinstitutes. Vermögen auf einer spanischen Bank ist also Inlandsvermögen, Guthaben auf einer ausländischen Bank dagegen Auslandsvermögen.

 

Da beide Länder das Vermögen als jeweils inländisches Vermögen einstufen und demnach die Voraussetzungen des § 21 ErbStG sowie Artikel 23 LISD nicht erfüllt sind, kann eine Anrechnung nicht erfolgen. Hinsichtlich des Vermögens auf Bankkonten erfolgt daher eine Doppelbesteuerung.

 

Laut Europäischen Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-67/08) liegt in einem solchen Fall kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vor und die beiden Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem dem des jeweils anderen Mitgliedstaates anzupassen, um so sich eine ergebende Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. eine Anrechnung der  Erbschaftssteuer zu ermöglichen.

 

Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Deutschland im Rahmen einer vorausschauenden Nachlassplanung vermeiden, hohes Bankguthaben oder größere Wertpapierdepots in Spanien zu führen. Es sollte frühzeitig in Betracht gezogen werden, das betreffende Vermögen nach Deutschland zu transferieren. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Umschichtung des Vermögens in Spanien, beispielsweise durch Erwerb von unter § 121 BewG fallendes Vermögen. Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht in der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, welche das ausländische Vermögen hält.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.