Deutsches & Spanisches Erbrecht

Die Bewertung von Immobilien im spanischen Nachlass

In Erbfällen mit in Spanien belegenen Immobilien stellt sich oftmals die Frage der finanziellen Bewertung dieses Vermögens. In Spanien belegenes Immobilienvermögen erfordert die Annahme einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung vor einem spanischen Notar (Aceptación y Manifestación de Herencia) auch dann, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sofern Steuern im Wege der Selbstveranlagung abgeführt werden sollen, dient die Erbschaftsannahmeerklärung als Grundlage der Änderung der Eigentümerstellung in dem spanischen Grundbuch.

 

Wird eine Erbschaft in Spanien notariell angenommen, ist daher das entsprechende Immobilienvermögen zu bewerten. Grundsätzlich ist der Verkehrswert der Immobilie anzugeben. Dieser kann durch ein Schätzgutachten ermittelt werden. Diese Gutachten sind jedoch kostenpflichtig und ergeben oft einen überhöhten Immobilienwert. Aus diesem Grund hat sich die Praxis durchgesetzt, die Immobilien aufgrund der Bewertungsrichtlinien der autonomen Gemeinschaften, zu bewerten.

 

Da die einzelnen autonomen Gemeinschaften sehr unterschiedliche Berechnungsmethoden verwenden, die meist die Anwendung des Katasterwertes sowie bestimmter lokaler Multiplikatoren  zugrunde legen, ist hier Fachkenntnis unabdingbar.

 

Unter Anwendung dieser lokalen Berechnungsmethoden läßt sich ein steuerlicher Mindestwert, der unter keinen Umständen unterschritten werden sollte, errechnen. Auch ist von der freien Schätzung eines Immobilienwertes dringend abzuraten. Denn sollten im Rahmen der Erbschaftsannahmeerklärung unrealistisch geringe Werte für die Immobilie angegeben werden, reagieren die zuständigen Finanzbehörden oft mit der eigenen Erstellung eines Wertgutachtens. Dieses ergibt dann regelmäßig einen überhöhten Immobilienwert als Grundlage für eine Steuernachzahlung unter dem Ansatz von empfindlichen Versäumniszuschlägen und Verzugszinsen. Ein Vorgehen gegen diesen Nachzahlungsbescheid ist mit Honoraren für den Berater verbunden und die Erfolgsaussichten sind meist gering. Des Weiteren haben Rechtsmittel gegen die Bescheide keine aufschiebende Wirkung, so dass die nachgeforderten Steuern zunächst gezahlt werden müssen, soll eine Vollstreckung in die Immobilie vermieden werden.

 

Es ist daher unerlässlich, den steuerlichen Mindestwert für die Immobilie im Vorfeld der Erstellung der Erbschaftsannahmeerklärung und unter Beqchtung der lokalen Gepflogenheiten errechnen zu lassen.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien für ihre Mandanten vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der vorbereitenden Handlungen, wie der Wertbestimmung des Nachlasses, der Beantragung und Übersetzung der erforderlichen Dokumente sowohl in Deutschland als auch in Spanien, der Vorberechnung der entstehenden Kosten und Steuern, der Vorbereitung und Prüfung der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung auch die Möglichkeit der Wahrnehmung des notariellen Termines vor dem spanischen Notar. Abschließend werden die Übertragungen der Nachlasswerte in das Eigentum der Erben betreut.

 

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