ERBSCHAFTSSTEUERRECHT SPANIEN
Die Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer
Die Berechnung der in Spanien zu zahlenden Erbschaftssteuer für in Spanien belegenes Nachlassvermögen erfolgt grundsätzlich immer dann aufgrund des nationalen Erbschaftssteuergesetzes 29/1987 (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones), wenn keine Anwendung der Erbschaftssteuergesetze der autonomen Gemeinschaften durch eine gesonderte Anknüpfung erfolgt.
Schuldner der Erbschaftssteuer ist als natürliche Person der Erbe des Nachlasses. Ist dieser in Spanien steuerliche ansässig (Aufenthalt von über 183 Tagen im Jahr), unterliegt der gesamte weltweite Nachlass, unabhängig von dem Lageort, der spanischen Erbschaftssteuer. Ist der Erbe nicht in Spanien steuerlich ansässig, unterliegt lediglich der in Spanien befindliche Teil des Vermögens dem spanischen Steuerrecht.
Bemessungsgrundlage für die Steuerzahlung ist der in der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung festgelegte Wert.
Die Einordnung in Steuerklassen
Voraussetzung jeder Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer ist die Einordnung des Erben in eine der folgenden Steuergruppen:
Gruppe I: |
Abkömmlinge und Adoptivkinder unter 21 Jahren |
Gruppe II: |
Abkömmlinge und Adoptivkinder ab 21 Jahren, Ehegatten, Vorfahren |
Gruppe III: |
Geschwister, Neffen und Nichten, verschwägerte Vorfahren, Abkömmlinge |
Gruppe IV: |
Weiter entfernte Verwandte und familienfremde Personen |
Freibeträge:
Je nach Einordnung in diese Steuergruppen können Freibeträge geltend gemacht werden. Hier besteht bereits die erste Ungleichbehandlung zu in Spanien ansässigen Personen, die je nach dem konkreten Wohnsitz in einer der spanischen autonomen Gemeinschaften teilweise deutlich höhere Freibeträge ansetzen können:
Gruppe I: |
15.956,87 € zzgl. 3.990,72 € pro Jahr unter 21 Jahre, maximal 47.858,59 € |
Gruppe II: |
15.956,87 € |
Gruppe III: |
7.993,46 € |
Gruppe IV: |
0,00 € |
In Einzelfällen können Sonderfreibeträge abzugsfähig sein.
Bestimmung des Steuersatzes:
Bei dem auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Steuersatz handelt es sich um einen progressiven Mischsteuersatz. Dabei werden bestimmte Wertstufen jeweils mit einem Steuersatz X multipliziert. Die darüber liegende Wertstufe unterliegt einem höheren Steuersatz, usw.
Nachlasswert bis **** (€) |
Steuersatz (%) |
kumulierte Steuer |
ab 0,00 bis 7.993,46 |
7,65% |
611,50 |
15.980,91 |
8,50% |
1290,43 |
23.968,36 |
9,35% |
2037,26 |
31.955,81 |
10,20% |
2851,98 |
39.943,26 |
11,05% |
3734,59 |
47.930,72 |
11,90% |
4685,10 |
55.918,17 |
12,75% |
5703,50 |
63.905,62 |
13,60% |
6789,79 |
71.893,07 |
14,45% |
7943,98 |
79.880,52 |
15,30% |
9166,06 |
119.757,67 |
16,15% |
15606,22 |
159.634,83 |
18,70% |
23063,25 |
239.389,13 |
21,25% |
40011,04 |
398.777,54 |
25,50% |
80655,08 |
797.555,08 |
29,75% |
199291,40 |
über 797.555,08 |
34,00% |
|
Beispiel 1: Nachlasswert: 50.000,00 €:
Bis 47.930,73 € = 4.685,10 €
Differenz zwischen47.930,73 und € 50.000,00 € = 69,17 € * 12,75 % = 8,92 €
Total: 4.685,10 € + 8,92 € = 4.694,02 €
Beispiel 2: Nachlasswert: 100.000 €
Bis 79.880,52 € = 9.166,06 €
Differenz zwischen79.880,52 € und 100.000,00 € = 20.119,48 € * 15,30 % = 3.078,28 €
Total: 9.166,06 € + 3.078,28 € = 12.244,34 €
Multiplikator nach Vorvermögen und Steuerklasse:
Das spanische Erbschaftssteuerrecht gewichtet jedoch weiterhin die familiäre Beziehung sowie das in Spanien befindliche Vorvermögen durch die Bildung eines Multiplikators, dem die berechnete Steuerlast nun noch einmal unterworfen wird.
Vorvermögen (€) |
Gruppe I und II |
Gruppe III |
Gruppe IV |
|
|
|
|
0 - 402.678,11 |
1,0000 |
1,5882 |
2,0000 |
402.678,11 - 2.007.380,43 € |
1,0500 |
1,6676 |
2,1000 |
2.007.380,43 € - 4.020.770,98 € |
1,1000 |
1,7471 |
2,2000 |
über 4.020.770,98 € |
1,2000 |
1,7471 |
2,4000 |
Beispiel 1: Erbe 100.000 €, Erbe ist Kind des Erblassers, Vorvermögen 20.000 €:
Steuer: 12.244,34 € * 1,000 = 12.244,34 €
Beispiel 2: Erbe 100.000 €, Erbe ist Nachbar, Vorvermögen 500.000 €:
Steuer: 12.244,34 € * 2,100 = 25.713,11 €
Steuerabzüge:
In bestimmten Sonderfällen gewährt das spanische Erbschaftssteuerrecht Sonderabzüge, beispielsweise bei Vererbung des Familienwohnsitzes an Abkömmlinge und bei einem Betriebsübergang. Diese Sonderfälle sind nach dem nationalen Steuerrecht jedoch sehr restriktiv gehalten. In den Steuergesetzten der autonomen Gemeinschaften finden sich teilweise zusätzliche pauschale Steuerabzüge von bis zu 99% der berechneten Steuer. Dies ist der zweite Grund, warum die Anwendung der nationalen Steuergesetze eine Diskriminierung für nicht in Spanien ansässige Erben darstellt.
Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.
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steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014