Erbschaftssteuern Spanien
Die Erbschaftssteuerlast für Nichtresidente in Spanien
In Spanien haben die autonomen Gemeinschaften (CCAA) unter anderem die gesetzliche eingeräumte Gesetzgebungshoheit für die Bestimmung von Freibeträgen und Steuervergünstigungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern. Die meisten spanischen autonomen Gebiete haben von dieser Gesetzgebungshoheit Gebrauch gemacht und verwenden teilweise sehr unterschiedliche Besteuerungskriterien. Beispielsweise werden extrem hohe Freibeträge eingeräumt, hohe Prozentsätze des Nachlasswertes von der Besteuerung freigestellt oder nur sehr geringe Steuersätze verwendet.
Dies führt dazu, dass mehere parallele Erbschaftssteuergesetze gelten und die Frage der Anwendung über die Entstehung und Höhe der Erbschaftssteuer zu entscheiden hatte.
Einerseits wurden die autonomen Erbschaftssteuergesetze dann angewendet, wenn Erbe und Erblasser in Spanien ansässig waren, andererseits wurden das nationale Erbschaftssteuergesetz angewendet, wenn entweder Erbe oder Erblasser nicht in Spanien ansässig waren.
Dies führte einerseits zu einer internationalen Diskriminierung, da Erben aufgrund Ihres außerspanischen Wohnsitzes der steuerlich ungünstigen nationalen Erbschaftsbesteuerung unterworfen waren, während der in Spanien ansässige Erbe die jeweils anwendbaren autonomen Gesetze und damit auch Steuervergünstigungen nutzen konnte.
Die Konsequenz daraus war, dass bspw. ein in Katalonien lebender Erbe eines Ferienhauses im Wert von 100.000,00 EUR steuerfrei erben konnte. Hätte er aber seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wären erhebliche Steuern zu zahlen gewesen.
Jedoch führen diese autonomen Steuergesetze auch zu einer innerspanischen Diskriminierung, da einige autonome Gemeinschaften die Erbschaftssteuern vor allem zwischen Eltern und Kindern fast vollständig abgeschafft haben (Balearische Inseln), andere aber nur sehr geringe Reduzierungen vorsehen (Kanarische Inseln).
Zumindest die internationale Diskriminierung wurde nun innerhalb der Europäischen Union durch Urteil des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 rechtskräftig festgestellt.
Am 27. November 2014 ist dann mit dem Gesetz 27/2014 in der Konsequenz dieses Urteils eine gesetzliche Neuregelung im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern verabschiedet worden, nach deren Inkrafttreten am 01.01.2015 auch nicht in Spanien ansässige Personen die Steuervergünstigungen und Freibeträge der autonomen Gemeinschaften in Anspruch nehmen können.
Eine Erläuterung des Verfahrens, der Bedeutng und der Auswirkung des Urteils sowie die ab dem 01.01.2015 geltende Rechtslage finden Sie hier:
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Die Rechtssache C-127/12 vor dem EuGH
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Die Bedeutung des Urteils vom 03.09.2014
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Die zukünftige Vorgehensweise für nicht in Spanien ansässige Erben
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Die möglichen Rückerstattungsansprüche wegen bereits gezahlter Steuern
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Das Gesetz 26/2014 vom 27. November im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.
Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.
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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.