Erbschaftssteuer Spanien
Die Steuervergünstigungen der autonomen Gemeinschaften
Die spanischen autonomen Gemeinschaften (CCAA) besitzen eine beschränkte Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Erbschaftssteuer, mit der sie u.a. steuerliche Freibeträge und Steuervergünstigungen festlegen können. Aus historischen Gründen haben die autonomen Gemeinschaften des Baskenlandes und Navarra zusätzlich die Möglichkeit eigene Steuersätze festzulegen. Viele dieser autonomen Gemeinschaften haben diese Befugnis genutzt. Spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 sind diese verschiedenen autonomen Steuerfreibeträge und Steuerreduzierungen im Bereich der Erbschaftssteuer auch für in Deutschland ansässige Erben von erheblicher Bedeutung.
Aus diesem Grunde soll die folgende Auflistung einen Überblick über die steuerlichen Vergünstigungen für den Fall eines Erbes durch ein Kind des Erblassers gewähren. Die erbschaftssteuerlichen Besonderheiten der autonomen Gemeinschaften werden dabei alphabetisch dargestellt:
Stand dieser Darstellung: SEPTEMBER 2014:
ANDALUSIEN:
Wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage unter 175.000,00 € liegt, entfällt die Steuer zu 100%.
ARAGON:
Kinder bis 18 Jahre: Steuerbefreiung zu 100% bis zu einer Steuer von maximal 3 Millionen €.
Kinder über 18 Jahren: Steuerbefreiung zu 50% sowie zu 100% wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage unter 175.000,00 € liegt.
ASTURIEN:
Wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage unter 150.000,00 € liegt, entfällt die Steuer zu 100%.
BALEARISCHE INSELN:
Freibetrag: 25.000,00 € zzgl. 6.250,00 € pro Jahr unter 21 Jahren.
Reduzierung der Steuer: 99%.
BASKENLAND:
Freibetrag: 400.000,00 €.
Steuersatz: 1,5%.
EXTREMADURA:
Altersabhängige Freibeträge von bis zu 175.000 €, jedoch abhängig von Bedingungen.
GALIZIEN:
Freibetrag: Altersabhängig von zwischen 18.000,00 € bis maximal 1 Million €.
Reduzierung der Steuer: Bis 21 Jahren: 99%, über 21 Jahren zu 100%, wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage unter 125.000,00 € liegt.
KANARISCHE INSELN:
Freibetrag: Je nach Alter bis 21: Zwischen 40.400,00 € - 13.650,00 €;ab 21: 23.125,00 EUR.
KANTABRIEN:
Freibetrag: 50.000,00 € zzgl. 8.000,00 € pro Jahr unter 21 Jahren.
Reduzierung der Steuer: 99%.
KASTILIEN LA MANCHA:
Reduzierung der Steuer: 95%.
KASTILIEN UND LEÒN:
Freibetrag: 60.000,00 € zzgl. 6.000,00 € pro Jahr unter 21 Jahren, max. 175.000,00 €.
KATALONIEN:
Freibetrag: 100.000,00 € zzgl. 12.000,00 € pro Jahr unter 21 Jahren, max. 196.000,00 €.
Reduzierung der Steuer: Aufgrund einer Skala zwischen 20% und 99%.
LA RIOJA:
Reduzierung der Steuer: 99%.
MADRID (AUTONOME GEMEINSCHAFT):
Freibetrag: 16.000,00 € zzgl. 4.000,00 € pro Jahr unter 21 Jahren, max. 48.000,00 €.
Reduzierung der Steuer: 99%.
MURCIA:
Reduzierung der Steuer: 99% bei Kindern bis 21 Jahren.
NAVARRA:
Steuersatz: 0,8%.
VALENCIANISCHE GEMEINSCHAFT:
Freibetrag: 100.000,00 € zzgl. 8.000,00 € pro Jahr unter 21 Jahren.
Reduzierung der Steuer: 75% unter der Bedingung des Wohnsitzes in der Com. Valenciana (das spanische Verfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Bedingung).
Einige dieser Steuervergünstigungen sind abhängig von einen bestimmten maximalen Vorvermögen des Erben in Spanien.
Auch andere Verwandte, bei denen es sich nicht um Kinder handelt, können teilweise in den Genuss bestimmter Freibeträge kommen.
Weitere Steuervergünstigungen werden teilweise für den Erwerb des Familienwohnsitzes durch den Erbfall, bei der Unternehmensnachfolge oder ab einem bestimmten Grad einer Behinderung gewährt. Hier greifen u.U. auch zusätzliche Bedingungen.
Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.
Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.
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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über
eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Bitte beachten Sie, dass dieses den Stand im September 2014 widerspiegelt und nur die Beziehung Erblasser-Kind der spanischen Steuergruppe
I betrifft. Eine ständige Aktualisierung der steuerlichen Besonderheiten ist aufgrund der häufigen Modifizierungen durch die autonomen Gemeinschaften nicht möglich. Eine ungeprüfte Anwendung auf
einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.