Deutsches & Spanisches Erbrecht

Ein Vergleich des deutschen und spanischen Erbrechts

 

Vorbemerkung:

 

Die zumindest grundlegende Kenntnis des spanischen materiellen Erbrechts könnte zukünftig auch für deutsche Staatsbürger wichtig sein, wenn ab dem 17.08.2015 nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt über die Anwendung des Erbrechts eines Landes auf einen Erbfall entscheidet. Alle deutschen Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt derzeit oder möglicherweise zukünftig in Spanien haben, müssen sich die Frage stellen, ob sie die Anwendung des spanischen Erbrechts auf ihre Erbe wünschen oder ob sie eine Wahl des deutschen Erbrechts durchführen sollten. Daher sollen einige der zentralen Aspekte der beiden Rechtsordnungen verglichen werden:

 

In vielen Aspekten entsprechen oder ähneln sich deutsches und spanisches Erbrecht. Es bestehen jedoch auch grundlegende Untgerschiede. Im Folgenden soll das deutsche Erbrecht mit dem nationalen spanischen Erbrecht, nicht jedoch mit den Sonderregelungen der autonomen Gemeinschaften verglichen werden. 

 

Die gesetzliche Erbfolge:

 

Die gesetzliche Erbfolge aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen (sog. Parentesco) wird in den Artikeln 915 ff. des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches, dem Código Civil CC), geregelt. Das spanische Recht unterscheidet ebenfalls zwischen verschiedenen Ordnungen. Verwandte einer niedrigeren Ordnung werden von den Verwandten einer höheren Ordnung ausgeschlossen. Daher schließen Abkömmlinge als Erben der ersten Ordnung weitere Verwandte von der Erbfolge aus. Sofern der Erblasser keine Kinder hatte, erben die Vorfahren (Eltern usw.) als Erben zweiter Ordnung. Nur bei fehlenden Erben der ersten und zweiten Ordnung erbt der noch lebende Ehegatten, diesem nachgeordnet die Seitenverwandten (Geschwister usw.).

 

Das Ehegattenerbrecht:

 

Das deutsche Erbrecht spricht Ehegatten gemäß § 1931 BGB neben anderen Erben eine gesetzliche Erbquote zu. Im spanischen Erbrecht hingegen wird der Ehegatte nur dann Erbe, sofern sie nicht durch Abkömmlinge oder Vorfahren von der gesetzlichen Erbquote ausgeschlossen werden. Jedoch erhält der überlebende Ehegatte nach spanischem Recht einen Nießbrauch an Teilen oder dem gesamten Nachlass. Der Nießbrauch bezieht sich jedoch zunächst nicht auf einzelne Vermögenswerte, sondern auf den Nachlass als solchen. Mit Einverständnis des Ehegatten können die Erben durch Zahlung einer monatlichen Rente, der Übereignung einzelner Vermögenswerte oder einer einmaligen Entschädigungszahlung vermeiden, dass Nieβbrauch eingeräumt werden muss.

 

Das Pflichtteilsrecht:  

 

Grundsätzlich werden die Pflichtteilsberechtigten durch das spanische Pflichtteilsrecht (legítima) durch eine Verfügung von Todes wegen besser gestellt, als sie es durch die deutsche Gesetzgebung würden. So erhält der Pflichtteilsberechtigte (heredero forzoso) nicht nur einen finanziellen Anspruch gegenüber dem Erben, sondern wird Erbe eines Mindestanteils des Nachlasses. Daher ist es für den Erben schwieriger, den Pflichtteilsberechtigten zu übergehen, da er dessen Mitwirkung bei der Verfügung über Nachlasswerte benötigt. Ein Pflichtteilsverzicht im Vorfeld des Eintritts des Erbfalls ist nach spanischem Recht unzulässig.

 

Annahme, Ausschlagung, Haftungsbegrenzung:

 

Nach spanischem Recht tritt nach dem Versterben des Erblassers ein Schwebezustand ein, bis der Erbe die Erbschaft annimmt oder ausdrücklich ausschlägt. Die Annahme kann auch konkludent erfolgen. Eine besondere Frist besteht nicht, er kann jedoch zur Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung aufgefordert werden.

 

Grundsätzlich beinhaltet der Nachlass in Spanien ebenfalls Aktiva und Passiva, die Annahme erfolgt dann „pura y simple“. Ist sich der Erbe unsicher über den Bestand des Nachlasses, kann der Erbe diesen auch „a beneficiario de inventario“ annehmen. In diesem Fall hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und haftet nur mit den darin aufgeführten Nachlasswerten.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados bietet ihrer Mandantschaft Beratungen in dem Bereich der internationalen Erbfälle, auch wenn spanisches nationales oder autonomes Recht zur Anwendung gelangt.

 

Bitte beachten Sie, dass die vollständige und rechtsverbindliche Darstellung einer gesamten Rechtsordnung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Konkrete Rechtsfragen lassen sich daher nur durch eine Prüfung des Sachverhaltes beantworten.

 

Sofern Sie eine unverbindliche Anfrage versenden möchten, können Sie uns über den folgenden Link kontaktieren:

 

KONTAKT ZU DER KANZLEI ENGELS & ASOCIADOS