Erbschaftssteuern in Spanien

Die Verjährung der Erbschaftssteuer

Bildet in Spanien belegenes Vermögen Teil des Nachlasses eines deutschen Erblassers, sehen sich die Erben mit der Problematik der in Spanien für diesen Teil der Erbschaft zu entrichtenden Erbschaftssteuer konfrontiert. Diese fällt für nicht in Spanien ansässige Erben aufgrund der Anwendung der staatlichen Erbschaftssteuerregelungen und der damit einhergehenden geringen Freibeträge auch für Kinder oder Ehepartner zumeist in nicht unbeträchtlicher Höhe an. In der Vergangenheit wurde oft versucht diese Erbschaftssteuer durch das Abwarten der Verjährung zu umgehen. Auch heute noch kursieren Artikel im Internet in denen Berater diese Möglichkeit empfehlen.

 

Solchen Empfehlungen sollte, zumindest bei Erbfällen nach 2003, nicht gefolgt werden.

 

Rechtslage vor dem Jahre 2003

 

Artikel 25 des spanischen Erbschaftssteuergesetzes (Ley 29/1987, del 18 de diciembre, del impuesto sobre sucesiones y donaciones) regelt die konkrete Verjährung durch Verweis auf die entsprechenden Artikel des generellen Gesetzes über das Steuerwesen (aktuell: Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria, LTG). Dessen frühere Artikel 64 ff und heutige Artikel 66 ff regeln u.a., dass die Rechte der Steuerverwaltung nach 4 Jahren verjähren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, zu dem spätestens die Steuererklärung eingereicht oder die Selbstveranlagung vorgenommen werden müsste, zu laufen beginnt. Diese Frist beträgt bei Erbschaftssteuern 6 Monate nach dem Todesfall. Mit anderen Worten: 6 Monate nach dem Tod des Erblassers müssen Erben die Erbschaftssteuer erklären bzw. die Selbstveranlagung durchführen. Nach der Auffassung vieler Berater von Erben verjährte die spanische Erbschaftssteuer also 4 ½ Jahre nach dem Tode des Erblassers. Diese rieten den Erben, die Verjährung abzuwarten, ohne die Erbschaft notariell in Spanien anzunehmen. Wenn man mit dem Nachteil, nicht über die Nachlasswerte verfügen zu können, leben konnte, hatte diese Vorgehensweise oft Erfolg, auch wenn sie nicht legal war.

 

Teils akzeptierten die spanischen Finanzbehörden diese Vorgehensweise, teils stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die Verjährungsfrist nicht beginnen konnte, ohne dass der spanische Staat Kenntnis von dem Erbfall haben konnte. Dies führte zu einer Rechtsunsicherheit und teilweise zu einer Nachforderung der Erbschaftssteuern unter Zahlung von Strafzuschlägen und Verzugszinsen.

 

Neuregelung ab dem 01.01.2003

 

Um diese Rechtsunsicherheit zu beenden, wurde im Jahre 2003 ein II. Absatz in den Artikel 25 des spanischen Erbschaftssteuergesetzes eingefügt, der lautet:

 

„In dem Fall, dass ausländische Urkundsbeamte Urkunden ausgestellt haben, beginnt die Frist mit dem Datum, an dem diese bei einer spanischen Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.....“

 

Diese Neuregelung des Fristbeginns beruht auf dem Umstand, dass bei dem Versterben eines Erblassers im Ausland oft dort die Sterbeurkunden, Erbscheine, Testamente mit Eröffnungsvermerk etc. ausgefertigt werden und die spanischen Finanzbehörden keine Kenntnis von dem evtl. steuerpflichtigen Erbfall haben können. Seit dem 01.01.2003 konnte die Erbschaftssteuer also nur dann verjähren, wenn der Erblasser in Spanien verstorben war oder eine ausländische Urkunde in Spanien, grundsätzlich durch Vorlage vor einem spanischen Notar zum Zwecke der Erklärung der Erbschaftsannahme eingereicht wurde.

 

Fazit:

 

Ist der Erblasser nach 2003 nicht in Spanien verstorben, ist es keinesfalls zu empfehlen eine mögliche Verjährung abzuwarten, da diese Verjährung mangels Fristbeginns nicht eintreten wird. Die Folge wären pauschale Strafzuschläge und der Ansatz von Verzugszinsen.

 

Auch dann, wenn der Erblasser in Spanien verstirbt kann den Erben nicht geraten werden untätig zu bleiben. Denn regelmäßig werden in diesen Fällen die Finanzbehörden kurz vor Eintritt der Verjährung tätig und fordern zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung auf, nicht ohne ebenfalls Strafzuschläge und Verzugszinsen anzusetzen.

 

Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.

 

Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.

 

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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.

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