Erbschaftssteuer Spanien
Die zukünftige Erklärung von Erbschaftssteuern in Spanien
Wie sollte sich ein Erbe von spanischem Nachlassvermögen angesichts des Urteils des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 im Hinblick auf die zu zahlende Erbschaftssteuer verhalten?
Grundsätzlich bieten sich den Erben momentan drei Möglichkeiten:
- Keine Zahlung der Erbschaftssteuern bis zu der Beseitigung der diskriminierenden spanischen Gesetzeslage
- Berechnung der Erbschaftssteuern aufgrund der nationalen Normen
- Berechnung der Erbschaftssteuern aufgrund der zuständigen autonomen Normen
Jede dieser Varianten bietet Vor- und Nachteile. Eine konkrete Empfehlung kann derzeit pauschal nicht ausgesprochen werden, da die unterschiedlichen Umstände des Einzelfalles den Ausschlag für die eine oder andere Variante geben könnten. Einfluss auf die Wahl der Vorgehensweise dürften folgende Aspekte haben:
Wann ist der Erblasser verstorben?
Zunächst ist die zeitliche Komponente zu beachten. In Spanien ist ein Erbe verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode des Erblassers die entstehende Erbschaftssteuer zu entrichten (maximal nach 12 Monaten bei Beantragung auf Vverlängerung, jedoch unter Ansatz von 5% Verzugszinsen). Wird diese Frist überschritten, entstehen einerseits Verzugszinsen i.H.v. 5% pro Jahr, andererseits pauschale Versäumniszuschläge von bis zu 20% des Steuerbetrages. Läuft diese Frist daher in Kürze ab, kann die Empfehlung anders lauten, als dies bspw. der Fall wäre, wenn noch einige Monate zur Beobachtung der Gesetzgebungsaktivitäten des spanischen Gesetzgebers sowie der möglicherweise ergehenden Bescheide der Finanzbehörden genutzt werden können, ohne dass dies finanzielle Auswirkungen hätte.
Welche konkreten autonomen Steuervergünstigungen stünden dem Erben zu?
Ein weiterer Aspekt, der zentrale Auswirkung auf die Wahl der Vorgehensweise hat, ist die Bestimmung des mittels der Anknüpfung über den höchsten Nachlasswert ermittelten autonomen Gebietes. Denn ob die Anwendung der Normen dieses autonomen Gebietes tatsächliche erhebliche Steuerersparnisse ergeben würde, müsste zunächst konkret berechnet werden.
Welche persönlichen Umstände liegen der Steuerberechnung zu Grunde:
Unabhängig von der Frage, ob nationales oder autonomes Steuerrecht angewendet werden sollte, unterliegt jede steuerliche Berechnung den Kriterien der Nachlassbewertung, der Berechnung der Besteuerungsgrundlage für jeden einzelnen Erben, des Alters und des spanischen Vorvermögens des Erben sowie der familiären Beziehung zwischen Erblasser und Erbe. Nur in Kenntnis dieser Umstände können die Auswirkungen der Wahl eines bestimmten Vorgehens unter der Abwägung der möglichen Steuerersparnis, der Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorgehens sowie der möglichen Folgekosten beurteilt werden.
Es ist daher dringend geraten den persönlichen Erbfall von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Berater prüfen zu lassen.
Die Kanzlei Engels & Asociados berät ihre Mandantschaft vollumfänglich im Bereich des deutsch-spanischen Erbschaftssteuerrechts und wickelt Erbschaftsannahmen in Spanien vollständig ab. Eine Präsenz des oder der Erben in Spanien ist nicht erforderlich.
Diese Abwicklung umfasst neben der eigentlichen Abwicklung der Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar auch die steuerrechtliche Beratung, die Vorberechnung der Erbschaftssteuern, die steueroptimierte Nachlassplanung, die Beratung hinsichtlich der Erstellung, Einreichung, Zahlung der Erbschaftssteuererklärung sowie die Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche.
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Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen keine rechtsverbindlichen Aussagen über eine aktuelle Rechtslage oder Rechtsprechung beinhalten. Eine ungeprüfte Anwendung auf einen konkreten Einzelfall kann nicht empfohlen werden. Die Lektüre der Ausführungen ersetzt in keinem Fall rechtliche oder steuerrechtliche Beratungen. Stand: September 2014.