Erbschaftssteuer in Spanien
Beratung - Berechnung - Optimierung - Abwicklung
AKTUELLES EUGH URTEIL - STEUERRÜCKERSTATTUNG SPANIEN
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 03.09.2014 in dem Verfahren C-127/12 entschieden, dass die bisher angewandten Besteuerungsgrundsätze der Erbschaften und Schenkungen von in Spanien nicht ansässigen Personen europarechtswidrig ist.
Von der materiellrechtlichen Seite des Erbrechts (wer wird Erbe, etc.), die sich derzeit bei dem Versterben eines deutschen Staatsbürgers mit Vermögen in Spanien nach deutschem Erbrecht richtet, ist die erbschaftssteuerliche Komponente zu unterscheiden.
Zunächst wird ein Erbe, der sowohl in Deutschland als auch in Spanien Vermögen geerbt hat, feststellen, dass es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten gibt, so dass grundsätzlich in beiden Ländern Erbschaftssteuer anfallen. Zwar existieren in beiden Steuergesetzgebung Normen, die eine gewisse Anrechnungsmöglichkeit vorsehen, aber zunächst sind Steuern auch in Spanien zu erklären und abzuführen.
Hierfür sind die spanischen Regelungen ausschlaggebend. Diese sind, aufgrund der Tatsache, dass die spanischen autonomen Gebiete eigene Erbschaftssteuergesetze erlassen können, komplex gestaltet.
Erbschaften sind in Spanien dann, wenn entweder Erblasser oder Erbe nicht in Spanien ansässig sind, nach dem allgemeinen spanischen nationalen Erbschaftssteuerrecht zu besteuern. Dieses gewährt geringe Freibeträge und kaum Steuerbonifikationen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Zahlung der Erbschaftssteuer in Spanien vor Aneignung der Nachlasswerte durch den Erben nachgewiesen werden muss, sollte die Berechnung und Begleichung dieser Steuer in Form einer Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen erfolgen. Es ist entscheidend, die korrekte Berechnung des Mindestnachlasswertes vorzunehmen, da ansonsten die spanischen Finanzbehörden eine eigene, meist zulasten des Erben ausfallende, Bewertung des Vermögens vornehmen.
Die Kanzlei Engels & Asociados betreut den erbschaftsteuerlichen Bereich einer Erbschaft mit Vermögen in Spanien. Diese Betreuung umfasst die Beratung und die Berechnung der Steuerlast unter den Gesichtspunkten der Steuerminimierung und der Absicherung des optimalen Verlaufs der steuerlichen Abwicklung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht.
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